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Anordnungen zur Erfüllung von Pflichten aufgrund der UVV nach § 15 kommen in Betracht, wenn Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) festgestellt werden. Angesichts des Überwachungsauftrags der Unfallversicherungsträger nach § 17 Abs. 1 besteht für sie die Verpflichtung zum Tätigwerden; ein Auswahlermessen besteht dann jedenfalls nicht. Auswahlermessen kommt nur in Betracht, soweit die jeweilige UVV dies zulässt.

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