Rz. 7

Der Versicherte hat nach Satz 3 das Recht, über den Inhalt der Auskunft unterrichtet zu werden. Auf dieses Recht hat ihn der Unfallversicherungsträger gemäß Satz 4 hinzuweisen. Der Versicherte soll damit die Möglichkeit erhalten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 188 Rz. 6). Der in Bezug genommene § 25 Abs. 2 SGB X betrifft das Verfahren bei Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten.

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