Rz. 3

Die Möglichkeit der Vergemeinschaftung nach Satz 1 bezieht sich dem Wortlaut nach ausschließlich auf Entschädigungslasten. Somit ist die solidarisch zu verteilende Last lediglich auf unfallbedingte Sach- und Geldleistungen begrenzt. Schieflagen, z. B. aufgrund hoher Verwaltungskosten, sind nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift.

 

Rz. 3a

Die Verteilung, die sich entweder auf die Entschädigungslast insgesamt oder auf Teile davon beziehen kann, soll vertraglich erfolgen (Satz 2). Über die Abrede zur Lastenverteilung entscheidet die Vertreterversammlung der beteiligten Berufsgenossenschaften und bedarf der anschließenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Satz 3). Aufsichtsbehörde ist seit 2020 das Bundesamt für Soziale Sicherung, das bis 2019 unter dem Namen Bundesversicherungsamt (BVA) firmierte. Die Vereinbarung über die Lastenteilung hat mit Beginn eines Kalenderjahres ihre Wirkung zu entfalten (Satz 4).

 

Rz. 4

Für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zu Absprachen hinsichtlich der Zusammenlegung und Teilung der Last nicht vorgesehen.

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