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Die Bestimmung regelt die Höhe der Betriebsmittel und konkretisiert § 81 SGB IV für die Unfallversicherungsträger. Die Betriebsmittel dienen ebenso wie die Beitragsvorschüsse gemäß § 164 der Vorfinanzierung des notwendigen Finanzbedarfes für das laufende Kalenderjahr, da die Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 erhoben werden. Danach haben die Beiträge den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres (Umlagejahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 172a) sowie zur Bildung des Verwaltungsvermögens (§ 172c) notwendigen Finanzmittel zu decken.

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