Rz. 4

Auch die Beratungspflicht ist als ganzheitliche, dem Gedanken der globalen Generalprävention Rechnung tragende Aufgabe zu verstehen. Wie die Überwachung wird die Beratung von den Aufsichtspersonen (§ 18) wahrgenommen. Sie kann sich nicht nur auf den zuständigen Betrieb, sondern auch auf die mittelbar betroffenen Lieferanten oder Hersteller beziehen. Die Nichtbeachtung von Hinweisen der Aufsichtspersonen auf Unfallgefahren kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen und in der Folge zum Regress des Unfallversicherungsträgers führen (Felz, in: KassKomm. SGB VII, § 17 Rz. 5 mit Hinweis auf OLG München, Urteil v. 11.3.1992, 30 U 837/91).

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