Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Erhebung von Säumniszuschlägen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und stellt eine Folgeregelung zur Änderung von § 24 Abs. 1 Satz 4 SGB IV dar.

Hierdurch soll dem erhöhten Verwaltungsaufwand infolge der Beschwerden und Widersprüche gegen geringe Säumniszuschläge bzw. der Erhebung von Säumniszuschlägen durch eine verspätete Zahlung von wenigen Tagen Rechnung getragen werden. Deshalb wird eine Geringfügigkeitsgrenze bei 5,00 EUR oder einer Säumnis von 3 Tagen eingeführt. Die Neuregelung gilt jedoch nur für die gewerbliche und öffentliche Unfallversicherung, da dies für die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit erheblichen Einnahmeausfällen verbundenen wäre und es ansonsten zu unterschiedlichen Regelungen zur Säumnis innerhalb des integrierten Sozialversicherungssystems der SVLFG käme (BT-Drs. 20/3900 S. 106).

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