Rz. 9

Abs. 2 regelt, dass der Beitragsbescheid auch zu dessen Ungunsten bei Vorliegen einer der Fälle der Nr. 1 und Nr. 2 aufzuheben ist. Als Sondervorschrift schließt § 168 Abs. 2 die Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X aus. Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler können nach § 38 SGB X jederzeit berichtigt werden. Eine Anhörung hat gemäß § 24 SGB X in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 zu erfolgen (Abs. 1).

 

Rz. 10

Ein Änderungstatbestand liegt vor, wenn

  • die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird (Nr. 1), etwa bei falschen oder unrichtigen Angaben des Unternehmers oder
  • der Lohnnachweis oder die Schätzung sich als unrichtig erweist; vgl. § 165 Abs. 3
 

Rz. 11

Nach Maßgabe des Satzes 2 bedarf es bei der Aufhebung des Beitragsbescheides durch den Unfallversicherungsträger aufgrund der Feststellungen durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 166 Abs. 2 nicht mehr einer Anhörung durch die Unfallversicherungsträger nach § 24 SGB X. Die Anhörung durch den Unfallversicherungsträger kann aber nur dann entfallen, soweit die für die Aufhebung des Beitragsbescheides erheblichen Tatsachen in der Prüfung nach § 166 Abs. 2 festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen. Betrifft die Aufhebung des Beitragsbescheides nicht einen Arbeitgeber, sondern einen Unternehmer ohne fremde Arbeitskräfte, oder liegen die Voraussetzungen des § 166 Abs. 2 Satz 2 vor, bleibt die Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 SGB X im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 166 Abs. 2 Satz 3 bestehen (vgl. dazu die Anmerkungen bei § 166).

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