2.1 Praktische Bedeutung

 

Rz. 2

Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unternehmens müssen somit auch von betriebsfremden Arbeitnehmern beachtet werden. Dies sind einmal die Fälle von Fremdfirmen, die beispielsweise Montagearbeiten durchführen. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber die Fälle der Leiharbeitnehmerschaft in die Unfallprävention des konkreten Gefahrenbereichs mit einbeziehen. Dementsprechend wurde die Frage der trägerübergreifenden Unfallverhütung noch in der RVO-Fassung im Gesetz parallel zur Schaffung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingeführt.

 

Rz. 3

Da die "Fremdbeschäftigten" somit hinsichtlich der Unfallprävention ihrem originären Unfallversicherungsträger und gleichzeitig dem Unfallversicherungsträger des Beschäftigungsortes untergeordnet sind, können im Einzelfall Kompetenzstreitigkeiten entstehen. Klärungen sind dann nach § 17 Abs. 2 durchzuführen.

2.2 Geltung für ausländische Unternehmen

 

Rz. 4

Durch Abs. 2 wird Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausländischer Betriebe die Pflicht auferlegt, die Unfallverhütungsvorschriften des Beschäftigungsortes anzuwenden. Diese Vorschrift ist deswegen notwendig, weil ausländische Unternehmen, jedenfalls soweit sie die Voraussetzungen der "Einstrahlung" (§ 5 SGB IV) erfüllen, überhaupt nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht und damit auch nicht dem SGB VII unterliegen. Nach der amtlichen Begründung ist jedoch nicht die Einbeziehung entsandter ausländischer Arbeitnehmer in den Präventionsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung der Grund für die Erweiterung, sondern die Verhinderung der Gefährdung inländischer Versicherter.

 

Rz. 5

Soweit es sich bei dem Entsendestaat um ein EU-Mitglied handelt, geht das auf der Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG des Rates v. 12.6.1989 und 91/383/EWG des Rates v. 25.6.1991 basierende Arbeitsschutzgesetz vor. Eine davon abweichende Unfallverhütungsvorschrift hat nur dann Bedeutung, wenn sie vom Arbeitsschutzgesetz in Form einer erhöhten Sicherheit abweicht.

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