Rz. 4

Die Arbeitsentgelte der Versicherten sind Maßstab für die Berechnung der Beiträge. Maßgebend für den Begriff des Arbeitsentgelts ist die Legaldefinition des § 14 SGB IV. Alle laufenden und einmaligen (Brutto-)Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) sind Arbeitsentgelt. Gleichgültig ist, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Vergütung erfolgt und ob auf diese ein Rechtsanspruch besteht. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt der gezahlte Betrag zuzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer sowie des Anteils des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung.

 

Rz. 5

§ 17 Abs. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zu bestimmen. Nach § 1 Nr. 1 HS 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Nach § 1 Nr. 1 HS 2 SvEV sind Zuschläge, die gesetzlich oder tarifvertraglich zum Lohn oder Gehalt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden, in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt grundsätzlich zuzurechnen, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR pro Stunde beträgt.

 

Rz. 6

Sachbezüge wie etwa freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft sind Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV; vgl. im Einzelnen dazu §§ 2 und 3 SvEV.

 

Rz. 7

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Dazu gehören insbesondere Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Gratifikationen. Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit dem Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt einerseits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, andererseits dieses bei der Berechnung von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (z. B. Verletzten- und Übergangsgeld) unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.1.1995, 1 BvR 892/88).

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