Rz. 2
§ 15 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Unfallversicherungsträger zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) als untergesetzliche Rechtsnormen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zuständig zum Erlass von UVV als autonomes Recht (Abs. 1 Satz 1). Grundsätzlich entspricht die Vorschrift dem bisherigen Recht in § 708 Abs. 1 RVO. e
Rz. 3
(unbesetzt)
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