Rz. 7

Die Regelung der Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten erfolgt in der Weise, dass die jeweilige DO auf beamtenrechtliche Regelungen verweist. Diese sind sinngemäß anzuwenden im Hinblick auf die besondere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses. Das betrifft insbesondere Regelungen über die Versetzung oder die Umsetzung, die Abordnung, die Stellenzuweisung und die Beförderung. Darüber hinaus sieht die Muster-DO i. d. F. von 2005 in beschränktem Umfang und unter Beachtung des Vorrangs beamtenrechtlicher Regelungen die Anwendung tarifrechtlicher Regelungen vor. Allerdings tritt jeweils an die Stelle eines beamtenrechtlich vorgesehenen Verwaltungsakts die Erklärung gegenüber dem DO-Angestellten bzw. die Vertragsänderung.

 

Rz. 7a

Die Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eines DO-Angestellten kann aufgrund der Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften durch Tod des DO-Angestellten, Entlassung, Verlust der Rechte als DO-Angestellter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung, disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienstverhältnis sowie durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand erfolgen (Palsherm, in: juris-PK SGB VII, § 144 Rz. 40). Eine Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch Kündigung sehen weder das SGB VII noch die jeweiligen DOen vor. Eine dem früheren § 693 RVO entsprechende Vorschrift enthält das SGB VII nicht. Beamtenrechtliche Regelungen sind entsprechend anwendbar, soweit die DO auf sie verweist. Dem entsprechend hat das BAG (Urteil v. 1.6.2006, 6 AZR 730/05, NZA-RR 2007 S. 103) aufgrund der Verweisung in der DO der betreffenden Berufsgenossenschaft § 12 BBG als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Berufung in das Dienstordnungsverhältnis eines DO-Angestellten zugrunde gelegt und weiter ausgeführt, nach Rücknahme der Berufung lebe das zuvor zwischen dem Angestellten und der Berufsgenossenschaft bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr auf. Eine zusätzlich erklärte Anfechtung gemäß § 123 BGB gehe ins Leere.

 

Rz. 7b

Das ArbG Düsseldorf (Urteil v. 22.9.2010, 4 Ca 3150/10) hat § 626 BGB als Rechtsgrundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines DO-Angestellten angenommen mit der Begründung, die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften gehe auf die DO zurück. Diese könne als untergesetzliches Normenwerk die gesetzliche Vorschrift des § 626 BGB nicht verdrängen. Das außerordentliche Kündigungsrecht sei unabdingbar. Es könne weder einzelvertraglich noch kollektivvertraglich erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die vom ArbG Düsseldorf zitierte Entscheidung des BAG v. 15.3.1991 (2 AZR 516/90) hat § 626 BGB insoweit für zwingendes Recht erachtet, als dass die Kündigung ansonsten erleichtert würde. Dem wird entgegen gehalten, dass die Verweisung auf das Beamtenrecht und mithin auf das Disziplinarrecht nicht diesen Effekt habe (Palsherm, juris-PK SGB VII, § 144 Rz. 41). Die Entfernung aus dem Dienst sei nach Beamtenrecht sogar strengeren Regeln unterworfen. Jedenfalls wird die ordentliche Kündigung durch die Verweisung auf das Beamtenrecht verdrängt (Herrmann/Buchheim, LKV 2014 S. 49).

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