Rz. 2

Die Regelung ist im Wesentlichen identisch mit den Vorgängervorschriften des § 690 Abs. 1 und § 767 Abs. 2 Nr. 3 RVO. Sie verpflichtet die Unfallversicherungsträger dazu, eine Dienstordnung (DO) aufzustellen. Und normiert die Grundsätze zu deren Ausgestaltung. Die DO ist untergesetzliche Rechtsnorm. Gleich einer Satzung ist sie als abstrakt-generelles Regelwerk Gesetz im materiellen Sinne. Zuständig zum Erlass der DO ist gemäß Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IV die Vertreterversammlung. Die DO bedarf gemäß § 147 Abs. 2 der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV öffentlich bekannt zu machen. Die Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst sowie der Stellenplan sind Bestandteile der DO. Zahlreiche beamtenrechtliche Regelungen sind nach den Regelungen der jeweiligen DO entsprechend anwendbar. Als Regelungsbereiche nennt das Gesetz die Ein- und Anstellungsbedingungen sowie die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten.

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