Rz. 17

Gemäß Abs. 2 arbeiten die Unfallversicherungsträger bei der Unfallverhütung mit den Krankenkassen zusammen. § 20 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, in ihren Satzungen Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vorzusehen. Beim Aufbau und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen arbeiten die Krankenkassen gemäß § 20b Abs. 2 SGB V mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Gemäß § 20c Abs. 1 SGB V unterstützen die Krankenkassen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.

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