Rz. 11

Bauarbeiten des Landwirts für seinen Wirtschaftsbetrieb umfassen sämtliche Baumaßnahmen, die im Unternehmensinteresse durchgeführt werden. Die Eigenarbeiten des Landwirts verlangen stets ein Tätigwerden in eigener Regie und Verantwortung. Zieht der Landwirt Dritte hinzu, müssen sie ihm gegenüber weisungsgebunden sein. Liegt allerdings eine Übertragung der Bauarbeiten auf einen anderen Unternehmer vor, wird die Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) zuständig.

 

Rz. 12

Dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen nicht nur Neubauten, Umbauten, Renovierung oder der Abriss von Hofanlagen. Auch die Errichtung von Wohnraum für einen Betriebsleiter oder Altenteiler, die Schaffung von Unterkünften für Beschäftigte (LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1986 S. 310) oder für Gäste etwa im Rahmen sog. Ferien auf dem Bauernhof gehören dazu. Schließlich dienen dem bäuerlichen Betrieb Baumaßnahmen am Wohngebäude, wenn sich darin der zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörende Haushalt nach Nr. 1 befindet. Nähere Einzelheiten zum Umfang der der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Bauarbeiten finden sich in der Verwaltungsvereinbarung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den Bau-Berufsgenossenschaften vom Februar 1998, die von deren aufgrund organisatorischer Reformen neu strukturierten Nachfolgeorganisationen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) übernommen wurden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge