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Imkerei wird betrieben, wenn ein Unternehmen Bienenstöcke zum Zweck der Erzeugung von Honig hält. Auch bei der Imkerei ist Gewerbsmäßigkeit für die Einstufung als versichertes Unternehmen der Landwirtschaft Tatbestandsmerkmal. Eine Imkerei als versichertes Unternehmen liegt beim Halten von 25 Bienenvölkern vor. Ab dieser Größe wird die Imkerei gewerbsmäßig betrieben (SG Augsburg, Urteil v. 27.2.1978, S 1 UL 75/77). Die Nichtgewerbsmäßigkeit berührt die Eigenschaft der Imkerei als landwirtschaftliches Unternehmen nicht, führt jedoch zur Versicherungsfreiheit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2.

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