Rz. 3

Die Norm befasst sich mit der Auflösung von bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind solche, bei denen sich der Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckt und kein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (sog. bundesunmittelbare Versicherungsträger).

Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind solche, bei denen sich der Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes erstreckt oder ein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (sog. landesunmittelbare Versicherungsträger).

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