Rz. 3

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 können sich Berufsgenossenschaften zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. Berufsgenossenschaften sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anl. 1). Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anl. 2) ist bereits fusioniert. Von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung hiervon nicht erfasst sind damit die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 9).

 

Rz. 4

Zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen können sich nach Abs. 1 Satz 1 nur Berufsgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mindestens 2 Körperschaften des öffentlichen Rechts vereinigen sich daher zu einer (neuen) Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Im Unterschied dazu ermöglicht Abs. 2 die Vereinigung von abgrenzbaren Unternehmensarten einer aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit verschiedenen, mindestens 2 Berufsgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. In bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts werden folglich abgrenzbare Unternehmensarten einer (aufgelösten) Körperschaft des öffentlichen Rechts eingegliedert.

 

Rz. 5

Bei gewerblichen Berufsgenossenschaften ist eine Vereinigung nicht auf sich fachlich nahestehende gewerbliche Berufsgenossenschaften beschränkt. Eine solche Tatbestandsreduktion lässt sich Abs. 1 nach der juristischen Methodenlehre nicht entnehmen (a. A.: Platz, in: Lauterbach, UV-SGB VII, Stand Januar 2009, § 118 Rz. 6).

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