Rz. 2
Das Recht nach der RVO sah für die Unfallversicherung bei den Gemeinden die Bildung von Gemeindeunfallversicherungsverbänden (§ 656 Abs. 2 RVO) und von Feuerwehr-Unfallkassen (§ 656 Abs. 4 Satz 2 RVO) vor. Gemeinden (Städte) mit mehr als einer halben Million Einwohnern konnten selbst zum Versicherungsträger bestimmt werden (§ 656 Abs. 1 RVO). Ihre Aufgaben wurden von Ausführungsbehörden als unselbständige Teile der Gemeindeverwaltungen wahrgenommen (§ 766 Abs. 3 RVO). Für die kommunale Unfallversicherung in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg konnte eine Unfallkasse errichtet werden, die gleichzeitig Träger der Unfallversicherung des Landes war (§ 655 Abs. 4 Satz 2 RVO).
Abs. 1 lässt im kommunalen Bereich sowohl die Bildung von Gemeindeunfallversicherungsverbänden als auch von gemeinsamen Unfallkassen zu.
Nach Abs. 2 wurde die Möglichkeit geschaffen, landesübergreifende landesunmittelbare Gemeindeunfallversicherungsverbände zu errichten (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103).
Abs. 3 regelt die Bildung von Feuerwehr-Unfallkassen und deren Organisation. Mehrere Feuerwehr-Unfallkassen können durch Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes vereinigt werden.
Die Abs. 4 und 5 treffen weitere Regelungen zur Vereinigung von Unfallkassen und Unfallversicherungsverbänden.
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