2.1 Unfallkasse für ein Bundesland

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, für die Unfallversicherung im Bereich ihres Bundeslandes durch Rechtsverordnung mindestens eine Unfallkasse zu errichten. Unfallkassen nur für den Landesbereich bestehen noch in Bayern (Kommunale Unfallversicherung Bayern – Bayerische Landesunfallkasse) und Niedersachsen (Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover – Landesunfallkasse Niedersachsen).

Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, im Bereich ihres Bundeslandes eine (gemeinsame) Unfallkasse für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern zu errichten. Die Zahl von 500.000 bezieht sich auf die Einwohner der Gemeinde(n). Zu den Einwohnern i. S. d. Norm zählen solche, die zumindest ihren Haupt-/Erstwohnsitz in der Gemeinde haben. Solche gemeinsamen Unfallkassen bestehen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (seit 1.1.2008), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

2.2 Unfallkasse für mehrere Bundesländer

 

Rz. 4

Wie auch in der Konstellation nach Abs. 1 Satz 2 können gemäß Abs. 2 die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern durch gleichlautende Rechtsverordnungen eine gemeinsame Unfallkasse errichten. An dieser gemeinsamen Unfallkasse können Unfallkassen nur für den Landesbereich und/oder solche nach Abs. 1 Satz 2 beteiligt sein. Weitere Voraussetzung ist noch, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird. Dass die (gemeinsame) Unfallkasse auch in diesen Fällen eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ermöglicht Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG.

 

Rz. 4a

Diesen Weg sind erstmals das Bundesland Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Errichtung der Unfallkasse Nord (seit 1.1.2008) unter Bestimmung des Bundeslandes Schleswig-Holstein als aufsichtsführendes Land gegangen. Die Unfallkasse Nord ist Rechtsnachfolgerin der Unfallkasse Schleswig-Holstein und der Landesunfallkasse Hamburg.

2.3 Rechtsverordnung

 

Rz. 5

In allen Fällen der Errichtung von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 116 sind die Landesregierungen ermächtigt, mittels Rechtsverordnung Recht zu setzen. Gegebenenfalls ist darin nach Abs. 3 Satz 1 auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in die gemeinsame Unfallkasse zu regeln.

2.4 Übergangsregelungen

 

Rz. 6

Abs. 3 Satz 2 verweist auf § 118 Abs. 1 Satz 5, wonach innerhalb einer Übergangszeit von bis zu 10 Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 HS 1 und Abs. 4 SGB IV eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu 4 Personen betragen oder eine aus bis zu 5 Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die Abs. 3 Satz 3 bis 5 übernehmen die zuvor in § 119 Abs. 4 a. F. enthaltenen Regelungen zur Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung.

Gemäß Abs. 3 Satz 6 sollen die an der Vereinigung beteiligten Unfallversicherungsträger rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufstellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die Genehmigung soll die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde vornehmen (Abs. 3 Satz 7). Dem Gesetzgeber war es wichtig, das die Vereinigungen sozialverträglich umgesetzt werden (Abs. 3 Satz 8).

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