Rz. 2

Nach Abs. 1 ist für den Bereich eines Bundeslandes folgende Lösung vorgesehen: Die Unfallversicherung im Landesbereich wird nur noch durch rechtlich selbständige Träger (Unfallkassen) durchgeführt, die, wie die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Kompetenzen der Berufsgenossenschaften erhalten. Die Landesregierungen können zwischen folgenden organisatorischen Lösungen wählen: Bildung einer oder mehrerer besonderer Unfallkassen nur für den Landesbereich (vgl. § 223) und Bildung einer gemeinsamen Umfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich, wobei beispielsweise bei einem Zusammenschluss in einem Bundesland mit zurzeit mehreren Gemeindeunfallversicherungsverbänden der Träger nicht den gesamten kommunalen Bereich eines Landes umfassen muss. Im Übrigen haben die Bundesländer auch in Zukunft die Möglichkeit, die Aufgaben der Unfallkasse für den Landesbereich durch einen Gemeindeunfallversicherungsverband mit einem gemeinsamen Geschäftsführer durchführen zu lassen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 102 f.).

Mit Abs. 2 besteht die Möglichkeit, dass mehrere Bundesländer mit oder ohne Einbeziehung der kommunalen Unfallversicherung eine gemeinsame landesunmittelbare Unfallkasse bilden (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103).

Durch Abs. 3 werden die Bundesländer ermächtigt, in den Rechtsverordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse auch das Nähere etwa über den Übergang von Rechten und Pflichten zu regeln. Die Rechtsverordnungen können auch, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, Übergangsregelungen für die Selbstverwaltungsorgane treffen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge