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Versichert sind auch alle Wege, die der Verletzte im Rahmen der in § 11 durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen zurücklegt. Für die Frage, welcher Weg notwendig ist, um den Ort der Heilbehandlung zu erreichen bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, gelten die zum Wegeunfall (§ 8 Abs. 2) entwickelten Grundsätze. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 24.3.1998, B 2 U 4/97 R, NZS 1998 S. 576 mit Anm. Ruland, JuS 2000 S. 305; BSG, Urteil v. 21.8.1991, 2 RU 62/90, SozR 3-2200 § 550 Nr. 4; BSG, Beschluss v. 27.5.1997, 2 BU 56/97, HVBG-Info 1997 S. 1983) kommt es auf die Handlungstendenz des Versicherten an. Maßgeblich ist die subjektive Beurteilung des Verletzten, wenn er aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Weg bei vernünftiger Überlegung für vertretbar halten konnte. Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muss wesentlich dazu dienen, zu der Heilbehandlung zu gelangen oder nach der Beendigung der Heilbehandlung die Wohnung zu erreichen. Dabei muss es sich grundsätzlich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit handeln. Zu beachten sind insbesondere die Probleme des Umweges (Irrtum über den Weg infolge reger Unterhaltung: BSG, Urteil v. 24.3.1998, B 2 U 4/97 R, NZS 1998 S. 576), des Abweges, privater Besorgungen und der Unterbrechung des Weges (Aufsuchen des Rechtsanwalts: Hessisches LSG, Urteil v. 20.10.1982, L 3 U 288/82, Breithaupt 1983 S. 227). Zum Verhältnis Vorschädigung und Gesundheitsschaden vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.3.2007, L 3 U 56/03.

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