Rz. 2

Die Vorschrift gewährleistet die Einheitlichkeit der Rechtsordnung in den Entscheidungen der Träger der Unfallversicherung und der Sozialgerichte einerseits und den Zivilgerichten (einschließlich der Arbeitsgerichte) andererseits. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen erbracht werden und welcher Versicherungsträger zuständig ist, soll hinsichtlich desselben Lebenssachverhalts nicht unterschiedlich beantwortet werden können. Der Ausschluss divergierender Entscheidungen ist auch notwendig, da anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass ein Geschädigter trotz schuldhaft verursachtem Schaden leer ausgeht. Der Unfallversicherungsträger lehnt Leistungen ab, weil er meint, dass kein Versicherungsfall vorliegt. Das Zivilgericht lehnt die Schadensersatzpflicht des Schädigers gemäß §§ 104, 105 ab, weil es meint, dass ein Versicherungsfall vorliegt und vorsätzliches Handeln nicht bewiesen ist (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 2).

 

Rz. 3

Abs. 2 unterstreicht den grundsätzlichen Vorrang der sozialrechtlichen Entscheidung. Solange ein von den Beteiligten gewolltes Verwaltungs- und/oder sozialgerichtliches Verfahren nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung geführt hat, ist das zivilrechtliche Verfahren auszusetzen. Das ist auch richtig so; denn in der Sozialverwaltung und der sie kontrollierenden Sozialgerichtsbarkeit ist in aller Regel für diese spezifischen Fragen die weiterreichende Erfahrung und die größere Sach- und Fachkompetenz anzutreffen.

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