Rz. 2

Inhaltlich ist die Vorschrift mit den Regelungen in §§ 553, 554 RVO vergleichbar. Grundsätzlich schließt verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2). § 101 regelt die Sonderfälle, in denen der eigentlich Berechtigte gleichwohl keine Leistungen verlangen kann, weil er durch ein Verhalten, das die Rechtsordnung grob missbilligt, den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Für diesen Fall soll er durch die Unfallversicherung nicht noch "belohnt" werden (BSG, SozR 4-3200 § 81 Nr. 2). Abs. 1 schließt die Leistung an Hinterbliebene bei vorsätzlicher Tötung zwingend aus. Abs. 2 gibt dem Unfallversicherungsträger ein Ermessen, Leistungen ganz oder teilweise nicht zu gewähren oder wieder zu entziehen, wenn der Versicherungsfall bei einem vorsätzlichen Vergehen oder Verbrechen des Versicherten eingetreten ist. Vergleichbare Regelungen finden sich für die Krankenversicherung in § 52 SGB V und für die Rentenversicherung in §§ 104, 105 SGB VI.

 

Rz. 3

Fälle der Selbsttötung sind von der Vorschrift nicht erfasst. Eine Selbsttötung schließt eine Entschädigung nicht von vornherein aus (vgl. Rz. 6a). Bis auf ganz wenige Ausnahmefälle (dazu bei Hauck/Freund, SGB VII, § 101 Rz. 8) liegt hier jedoch bereits kein Versicherungsfall i. S. d. § 7 vor.

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