Rz. 1

Grundsatz

Die Vorschriften des Achten Kapitels enthalten bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen für die gesetzliche Unfallversicherung. Sie ergänzen und modifizieren die allgemeinen Regelungen zum Sozialdatenschutz in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und in den §§ 67 bis 85a SGB X. Dabei werden die dort geregelten datenschutzrechtlichen Grundbegriffe verwendet.

 

Rz. 2

Sozialgeheimnis

Das Sozialgeheimnis normiert den auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zurückgehenden (Abwehr-)Anspruch gegenüber Sozialleistungsträgern und den übrigen in § 35 SGB I genannten Stellen, die ihn betreffenden Sozialdaten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und weiterzugeben. Sozialdaten sind gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

 

Rz. 3

Grundbegriffe

Erheben ist gemäß § 67 Abs. 5 SGB X das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Verarbeiten ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 SGB X das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Speichern beinhaltet gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Verändern beinhaltet gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB X das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten. Übermitteln beinhaltet gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 SGB X das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Dazu gehört auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten. Sperren beinhaltet gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 SGB X das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung. Löschen beinhaltet gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 SGB X das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten. Nutzen beinhaltet gemäß § 67 Abs. 7 SGB X jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle.

 

Rz. 4

Der Erste Abschnitt (§§ 199 und 200) enthält die Grundsätze der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger sowie der Übermittlungsbefugnis in Bezug auf medizinische Daten (Widerspruchsrecht, Auswahl der Gutachter), der Zweite Abschnitt (§§ 201 bis 203) die Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte, der Dritte Abschnitt (§§ 204 und 205) regelt vornehmlich die Frage der Errichtung und Nutzung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger und der Vierte Abschnitt (§§ 206 bis 208) behandelt die Fragen der Datenübermittlung und Datennutzung für die Forschung zur Bekämpfung der Berufskrankheiten und zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.

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