Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 nimmt die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Unternehmen des Bundes vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 bis 4 (Erlass von Unfallverhütungsvorschriften) aus. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 regeln gleichzeitig, wer ermächtigt ist, Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu treffen, und wie das Verfahren bis zum Erlass solcher Regelungen vonstatten zu gehen hat.

Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig ist (vgl. § 125), mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Unternehmen (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3), ermächtigt Abs. 1 Satz 1 das BMI, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu erlassen. Es handelt sich um solche Unternehmen, bei denen der Bund selbst der Träger öffentlicher Verwaltung ist (sog. bundesunmittelbare Verwaltung, Art. 86 Satz 1 Alt. 1 GG); hierunter fällt etwa der Auswärtige Dienst (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG).

Diese Unternehmen fallen in das Dienstrechtsressort des BMI, weshalb Unfallverhütungsvorschriften durch das BMI mittels allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden können; mithin solchen Anordnungen, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz an nachgeordnete Verwaltungsbehörden ergeht und deren Wirkbereich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt sein soll.

 

Rz. 4

Für die Wirksamkeit der allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einzuholen. Einvernehmen bedeutet, dass durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 nicht gegen den Willen des zur Mitwirkung berufenen BMAS getroffen werden können.

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes als deren Organ der Selbstverwaltung muss zu den jeweiligen allgemeinen Verwaltungsvorschriften lediglich angehört werden. Des Weiteren ist ihr ein Vorschlagsrecht eingeräumt (Abs. 1 Satz 1 letzter HS).

Nach Abs. 1 Satz 2 sollen die Unfallverhütungsvorschriften der (anderen) Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden. Abs. 1 Satz 3 macht deutlich, dass die Durchführung der Prävention zum Verantwortungsbereich des Vorstandes des Versicherungsträgers gehört.

 

Rz. 5

Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Abs. 1 Satz 2 ausschließlich einen der Zuständigkeitsbereiche der in Abs. 1 Satz 4 HS 1 genannten Bundesministerien (z. B. für den Bereich des Bundesministeriums der Finanzen die Bundesfinanzverwaltung), dann kann nach dieser Norm jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. Bei dem "kann" handelt es sich um ein sog. Kompetenz-Kann und nicht um die Einräumung von Ermessen. Aber auch in diesen Fällen muss das Einvernehmen des BMAS eingeholt werden.

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