Rz. 1

Die Vorschrift wurde bei Neufassung der BKV v. 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623) mit den damaligen Abs. 1 bis 4 zum 1.12.1997 eingeführt. Mit der Änderungs-VO v. 5.9.2002 (BGBl. I S. 3541) wurde ein neuer Abs. 1 vorangestellt. Die bisherigen Abs. 1 bis 4 wurden zu Abs. 2 bis 5. Durch Änderungs-VO v. 11.6.2009 (BGBl. I S. 1273) ist der Vorschrift erneut ein Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2009 vorangestellt worden. Die bisherigen Abs. 1 bis 5 wurden zu Abs. 2 bis 6. Im neuen Abs. 3 ist Satz 2 ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2009 eingefügt worden. Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Dritten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (3. BKVÄndV) v. 22.12.2014 (BGBl. I S. 2397) wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 ein neuer Abs. 1 eingefügt. Die bisherigen Abs. 1 bis 6 werden Abs. 2 bis 7. Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (4. BKVÄndV) v. 10.7.2017 (BGBl. I S. 2299) wurde mit Wirkung zum 1.8.2017 ein neuer Abs. 1 eingefügt. Die bisherigen Abs. 1 bis 7 werden Abs. 2 bis 8. Regelungen zur Rückwirkung enthält auch der am 1.1.2021 in Kraft getretene § 9 Abs. 2a SGB VII (Art. 7 Nr. 3 Buchst. c des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248). Der ebenfalls am 1.1.2021 in Kraft getretene § 12 BKV sieht zwar die Überprüfung bestimmter bestandskräftiger Bescheide vor, die nach dem 1.1.1997 ergangen sind. Rückwirkende Leistungen sind jedoch nicht zu gewähren (vgl. die Komm. zu § 12 Rz. 4).

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