Rz. 4

§ 12 trifft eine Regelung für diejenigen Fälle, in denen eine Anerkennung in der Vergangenheit (allein) aufgrund der fehlenden Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erfolgen konnte und deshalb ein ablehnender Bescheid ergangen ist. Solche Bescheide müssen von den Unfallversicherungsträgern von Amts wegen überprüft werden, wenn die Entscheidung nach dem 1.1.1997 ergangen ist. Seit diesem Zeitpunkt hatten die Unfallversicherungsträger gemäß § 9 Abs. 4 SGB VII vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit auf Antrag festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Die Fälle sind den Unfallversicherungsträgern daher bekannt und identifizierbar. Eines besonderen Antrags der Versicherten bedarf es deshalb nicht. Die Möglichkeit für die Versicherten, in allen anderen Fällen einen Überprüfungsantrag zu stellen, bleibt unberührt. Rückwirkende Leistungen werden nicht erbracht. Der Versicherungsfall als Grundlage leistungsrechtlicher Ansprüche kann frühestens mit der Streichung des Unterlassungszwangs als Anerkennungsvoraussetzung, d. h. mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.1.2021 eintreten (BT-Drs. 19/17586 S. S. 133).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge