Rz. 51

Übergangsleistungen werden wie alle übrigen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen erbracht, sind also nicht antragsabhängig. Sie werden durch Verwaltungsakt (Bescheid) festgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge