Rz. 20

Gemäß Abs. 1 Satz 3 sollen die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen (das ist i. d. R. der Staatliche Gewerbearzt) angehört werden, wenn der Unfallversicherungsträger beabsichtigt, auf die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit hinzuwirken.

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