Rz. 3

Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die vorläufige Entschädigung spätestens mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Zuvor wird die Rente als vorläufige Entschädigung festgesetzt. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Bevor die vorläufige Entschädigung kraft Gesetzes zur Dauerrente wird, sind die Unfallversicherungsträger zur Feststellung der Dauerrente und zur Vermeidung einer Entscheidung nach Aktenlage regelmäßig auf die Durchführung von medizinischen Begutachtungen angewiesen.

Während der Corona-Pandemie ist die Durchführung medizinischer Begutachtungen erheblich beeinträchtigt. Deshalb wird gemäß Abs. 1 Satz 1 die 3-Jahres-Frist (Feststellungsfrist) grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2020 bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert. In den Fällen, in denen der 3-Jahres-Zeitraum innerhalb dieser Zeit endet, wird die vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Das gilt im Einzelfall aber nur dann, wenn der Umfang der MdE aufgrund der epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann. Die Regelung gilt gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht für Renten, die bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden (BT-Drs. 19/18966 S. 40). Bei der Feststellung der Verlängerung wird dabei auf den Beschluss des Deutschen Bundestages i. S. v. § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz abgestellt. Der Deutsche Bundestag hat die Beendigung der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25.11.2021 festgestellt.

 

Rz. 4

Abs. 2 enthält eine Sonderregelung. Sie stellt sicher, dass eine Waisenrente auch dann (weiter-)gezahlt wird, wenn wegen der Corona-Krise eine Ausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten werden kann oder die in § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannte Übergangszeit von 4 Kalendermonaten zwischen Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildungen und der Ableistung der dort genannten Dienste überschritten werden sollte (BT-Drs. 19/18966 S. 40).

 

Rz. 5

Die mit dem MTA-RefG eingeführte Regelung in Abs. 3 dient der Absicherung des Engagements von Ärztinnen und Ärzten, die im Interesse des Allgemeinwohls und zum Schutz von Leben und Gesundheit in der aktuellen, durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten pandemischen Lage in Impfzentren oder einem mobilen Impfteam tätig werden. Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 130 SGB IV zu sehen. Danach sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum i. S. der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.5.2022 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach § 130 Satz 1 SGB IV nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. Zuständigkeit und Beitragserhebung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Betreibers des jeweiligen Impfzentrums, für den die Ärztin oder der Arzt tätig wird. Diese Träger sind nach § 150 Abs. 1 Satz 1 auch für alle nach der neuen Vorschrift Versicherten beitragspflichtig (BT-Drs. 19/26249 S. 94). Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass der neue Pflichtversicherungstatbestand gegenüber der Versicherung nach den allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 vorrangig ist.

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