Rz. 9

Im Rahmen der Blutspende ist zum Einen die Entnahme von Blut zur unmittelbaren Übertragung auf andere Menschen erfasst. Zum Anderen auch die Entnahme von Blut, welches erst nach weiterer Aufbereitung auf andere Menschen übertragen werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 22.11.1984, 2 RU 49/83, SGb 1985 S. 155; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.1.2007, L 1 U 48/06). Umfasst ist deshalb die Blutentnahme zum Zwecke der Gewinnung von Blutplasma oder die Blutstammzellenspende. Vom Normzweck aus betrachtet, dem Schutz des Spenders, erscheint es konsequent, dass der Zweck der Blutspende für den Versicherungsschutz nicht erheblich ist. Der Versicherungsschutz ist deshalb unabhängig davon, ob die Blutspende gemeinnützig oder gewerblich erfolgt oder ggf. allein wissenschaftlichen Zwecken dient, zu bejahen (vgl. bereits: BSG, Urteil v. 22.11.1984, 2 RU 49/83, SGb 1985 S. 155; Münch, BG RCI.magazin 2013 Nr. 9/10 S. 12).

 

Rz. 10

Versicherte Vorbereitungshandlung für die Blutspende kann auch eine Einnahme von Medikamenten sein, wenn diese zur medikamentösen Einstellung des Blutspenders durchgeführt wird, weil sie beispielsweise für die Gewinnung von Blutstammzellen erforderlich ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.1.2007, L 1 U 48/06).

Die Spende von Blut oder Blutbestandteilen ist nach § 1 TPG vom Gesetz nicht erfasst und auch von der Enquête-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" im Jahr 2005 nicht als Handlungsbedarf angesprochen worden (vgl. BT-Drs. 15/5050, Begründung S. 64 f.), spielt angesichts des klaren Wortlautes des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b keine Rolle.

Ob die Beweiserleichterung des § 12a Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Blutspende – als erheblich weniger gefährlichen Eingriff – geboten war, erscheint zweifelhaft (ebenso: Brandenburg, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl. § 12a Rz. 10), weil nach derzeitiger medizinischer Erkenntnis keine Spätschäden der Blutentnahmen zu erwarten sind, weshalb auch keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, die Kausalität festzustellen.

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