Nach § 13 JFDG sind auf eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes nur die "Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz" entsprechend anwendbar. Die Tätigkeit ist daher weder ein Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitsverhältnis völlig gleichgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das nur die ausdrücklich genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

 
Achtung

Kein Ausbildungsverhältnis

Die Freiwilligen stehen zum jeweiligen Träger des JFD in keinem Ausbildungsverhältnis und sind auch keine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie sind somit auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt.

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