Die Freiwilligen können sich auch dafür entscheiden, den Dienst im Ausland abzuleisten. Die Rahmenbedingungen in § 6 BFDG sind den oben geschilderten Voraussetzungen des JFD weitgehend gleichgestellt.[1] Ergänzend sind die Träger verpflichtet, die Freiwilligen für die Zeit des IJFD zu versichern.[2] Der Versicherungsschutz umfasst mindestens eine Auslandskrankenversicherung, eine Unfallversicherung inkl. Invalidität und Todesfall, eine Haftpflicht- sowie Rücktransportversicherung.
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