Die Freiwilligen können sich auch dafür entscheiden, den Dienst im Ausland abzuleisten. Die Rahmenbedingungen in § 6 BFDG sind den oben geschilderten Voraussetzungen des JFD weitgehend gleichgestellt.[1] Ergänzend sind die Träger verpflichtet, die Freiwilligen für die Zeit des IJFD zu versichern.[2] Der Versicherungsschutz umfasst mindestens eine Auslandskrankenversicherung, eine Unfallversicherung inkl. Invalidität und Todesfall, eine Haftpflicht- sowie Rücktransportversicherung.

[1] Richtlinie IJFD Ziffer II Nr. 1 – 4, GMBl 2014, S. 536.
[2] Richtlinie IJFD Ziffer II Nr. 5, GMBl 2014, S. 536.

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