Die Beschäftigung von Jugendlichen ist in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt. Neben den zentralen Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit sowie dem besonderen Urlaubsrecht enthält das JArbSchG die nachfolgend dargestellten Bereiche der Berufsschulteilnahme[1] und der Beschäftigungsverboten[2]; dazu treten die Regelungen über die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers[3] und die gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen.[4]
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