Ausnahmen von den Arbeitszeitregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen (Brand, Explosionen, Ausfälle an Betriebsmitteln, Naturkatastrophen), soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.[1] Kein Notfall ist die auf unzureichend vorausschauender Planung des Arbeitgebers beruhende Störung. In Notfällen ist bei Überschreitung des 8-Stunden-Tags oder der 40-Stunden-Woche die Arbeitszeit ebenfalls auszugleichen; dies geschieht durch Verkürzung innerhalb der nächsten 3 Wochen.

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