Damit sichergestellt ist, dass die JAV möglichst alle im Betrieb ausgeübten Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe mit ihrem jeweiligen speziellen Know-how umfasst, soll sie sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe zusammensetzen.[1]

Bereits bei Einreichung der Wahlvorschläge soll auf die Zusammensetzung geachtet werden. Ein Verstoß hiergegen hat allerdings keine Konsequenzen.

Zwingend erforderlich ist, dass das bei den Jugendlichen und Auszubildenden in der Minderheit befindliche Geschlecht seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend in der JAV repräsentiert ist. Dies folgt aus § 62 Abs. 3 BetrVG. Dieser Minderheitenschutz greift jedoch nicht, wenn die JAV aus weniger als 3 Mitgliedern besteht. Das sog. dritte Geschlecht gehört nach der überwiegenden Meinung in der Literatur nicht zum Minderheitengeschlecht und ist daher auch nicht besonders zu berücksichtigen. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es bisher nicht, ebenso wenig Rechtsprechung.

Die Verteilung der Sitze in der JAV nach Geschlechtern ist im Einzelnen in der Wahlordnung geregelt. Sie sieht ein 2-stufiges Verfahren vor: zunächst ist die Zahl der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts gemäß § 38 i. V. m. § 5 WO BetrVG 2001 zu ermitteln, danach wird in der zweiten Stufe das Minderheitengeschlecht bei der Verteilung der Sitze bevorrechtigt behandelt. Dieses Verfahren ist insgesamt sehr kompliziert und aufwendig. Eine detaillierte Darstellung der Sitzverteilung findet sich in der Kommentierung zu § 62 BetrVG.

Der Vorsitzende des Betriebsrates oder ein anderes, vom Betriebsrat damit beauftragtes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen.[2] Allerdings hat er kein Stimmrecht und gehört der JAV auch nicht an, es sei denn, er ist gleichzeitig gewähltes Mitglied der JAV.

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