Überblick

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60 – 70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, GesJAV, §§ 72 – 73 BetrVG) und auf Konzernebene (Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV, §§ 73a-73b BetrVG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60 bis 73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-ReformG) vom 27.7.2001[1] sind die Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretungen erweitert worden, um die betriebliche Interessenvertretung für junge Arbeitnehmer und Auszubildende attraktiver zu machen. Unter anderem wurde damals die Zahl der Mitglieder der JAV erhöht, die Zuständigkeit der GesJAV erweitert und die KJAV neu geschaffen.

Die Regelungen der §§ 60 ff. BetrVG werden ergänzt durch die Vorschriften in §§ 38 bis 40 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes über die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Wahlordnung – WO BetrVG 2001) vom 11.12.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.10.2021.[2]

[1] BGBl 2001 I S. 1852 (in der aktuellen Fassung v. 17.7.2017, BGBl 2017 I S. 2509).
[2] BGBl 2001 I S. 3494 (in der aktuellen Fassung v. 8.10.2021, BGBl I S. 4640).

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