Der Arbeitgeber muss, wenn er den Auszubildenden nach Ende der Ausbildungszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen will, dem Auszubildenden dies schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss spätestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit erfolgen, eine frühere Mitteilung ist zulässig. Verletzt der Arbeitgeber diese Mitteilungspflicht, führt dies nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann sich allerdings schadensersatzpflichtig machen, etwa, wenn der Auszubildende darauf vertraut, dass er übernommen wird und deshalb kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgeblicher Arbeitgeber ist derjenige, mit dem der Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen hatte.[1]

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