Rz. 11

Sozialleistungen sind die in § 11 SGB I genannten Leistungen. Sie müssen in einem Einzelfall geeignet sein, die sozialen Rechte eines Einzelnen zu verwirklichen. Die Vorschrift rechtfertigt keine Eventualanfragen, die vorsorglich vor Eintritt des Einzel- oder Leistungsfalls gestellt werden. Ist z. B. noch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist eine vorsorgliche Anfrage nach dem Regelentgelt für die Krankengeldberechnung nicht durch § 98 gedeckt. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit der Auskunft. Wohl aber kann die Bearbeitung von Dienstleistungen nach § 11 SGB I eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers auslösen. So ist die Dienstleistung der in der Rentenversicherung erforderlichen Kontenklärung (§ 109 SGB VI) ein hinreichender Grund (Einzelfall), der den Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Anfrage an den Arbeitgeber zu richten. Auch ist es vor allem in der Rentenversicherung möglich, Auskünfte des Arbeitgebers vor dem eigentlichen Leistungsfeststellungsverfahren einzuholen, wenn sie für die spätere Leistungserbringung benötigt werden. Dies dürfte bei der Einholung von Auskünften, die für die Erstellung eines Rentenversicherungsverlaufs erforderlich sind, gerechtfertigt sein.

Allgemein gilt aber, dass Vorratsauskünfte nicht eingeholt werden dürfen.

Zu den Sozialleistungen gehört nach Auffassung der Rentenversicherungsträger auch das Regressverfahren nach § 116.

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