Rz. 9

Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 haben die Leistungsträger durch Vereinbarungen sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, soweit verwertbare Ergebnisse vorliegen. Vereinbarungen unter Leistungsträgern sollen nach § 96 Abs. 2 Satz 2 vorsehen, dass Untersuchungen nach vergleichbaren Grundlagen, Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die Ergebnisse der Untersuchungen festgehalten werden. Entsprechende Vereinbarungen bestehen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaftliche Begutachtungsregeln) sowie zwischen den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der tatsächlichen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Leistungsgewährung der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 10

§ 96 Abs. 2 berechtigt nur Leistungsträger, nicht deren Verbände, zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen. Es ist aber anerkannt, dass auch Verbände Vertragspartner der entsprechenden Vereinbarungen sein können, was daraus geschlossen wird, dass die Gesetzesbegründung einen Ausschluss der Verbände nicht erwähnt. Letztlich sind auch die Verbände die zuständigen Ansprechpartner, wenn es um den Zweck einer Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen geht.

 

Rz. 11

Möglich sind auch Vereinbarungen, die einen erweiterten Untersuchungsumfang vorsehen, wenn mehrere, ggf. von unterschiedlichen Trägern zu gewährende Leistungen beantragt worden sind.

Für die erweiterte Untersuchung wird dann regelmäßig das Einverständnis des Betroffenen einzuholen sein (§ 96 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz). Erteilt der Betroffene die Zustimmung nicht, wird er sich ggf. zweifach untersuchen lassen müssen.

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