Rz. 1

§ 92 wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in das SGB X eingefügt und erfuhr seither keine Änderungen. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht. Zu § 92 gab es keine Vorgängervorschrift. Bis zu seinem Inkraftreten wurde § 671 BGB entsprechend angewandt.

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