Rz. 20

§ 88 Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass ein wesentlicher Teil der Aufgaben beim Auftraggeber verbleiben soll. Dies wahrt die Letztverantwortung des Auftraggebers. In diesem Zusammenhang entscheidet z. B. weiterhin der Unfallversicherungsträger, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt und ob entsprechend Verletztengeld oder Verletztenrente gezahlt werden soll. Das Auftragsgeschäft kann in diesem Punkt nicht auf die Krankenkassen übertragen werden, da dies den Wesensbereich der Leistungsgewährung berühren würde.

 

Rz. 21

Aus § 88 ergibt sich das Postulat, dass nicht der wesentliche Teil der dem Auftraggeber aus dem Sozialleistungsverhältnis gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten obliegenden Aufgaben übertragen werden darf.

Aus dem Zweck der Vorschrift, die Zusammenarbeit unter Leistungsträgern zu ermöglichen, folgt aber auch, dass ein Leistungsträger nicht derart viele oder umfangreiche Aufträge annehmen darf, dass letztlich die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben Schaden nimmt bzw. in den Hintergrund tritt (vgl. Engelmann, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 88 Rz. 18b).

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