Rz. 9

Fraglich ist, ob Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 94 verpflichtet sind. Nach § 94 Abs. 1 können bestimmte Arbeitsgemeinschaften Verwaltungsakte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erlassen. Entsprechende Arbeitsgemeinschaften, unter deren Dach sich Leistungsträger zusammengeschlossen haben, bzw. die von Leistungsträgern entsprechend mit der Leistungsgewährung beauftragt wurden, müssen demnach Adressat des § 86 sein. Allein durch Teilnahme an oder Übertragung von Aufgaben an eine Arbeitsgemeinschaft darf sich ein Leistungsträger nicht seinen Pflichten aus § 86 entziehen können. Auch darf der Leistungsempfänger, in dessen Interesse die Zusammenarbeit der Leistungsträger liegt, nicht dadurch benachteiligt werden, dass er seine Leistung von einer Arbeitsgemeinschaft erhält (z. B. ein Krebskranker, der Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers durch die Arbeitsgemeinschaft zur Krebsbekämpfung – ARGE-Krebs – bezieht) und nicht von dem zweifelsfrei zur Zusammenarbeit verpflichteten Leistungsträger.

Nach dem Gesetzestext sind die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitsgemeinschaften nicht durch § 86 verpflichtet. Eine teleologische Auslegung des Gesetzes i. S. der Anwendbarkeit der Vorschrift ist aber im Einzelfall zulässig(so auch Steinbach, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2013, § 86 Rz. 5a; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.1.2012, L 4 R 1296/11).

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