Rz. 10

Nach § 41 Abs. 1 BDSG gelten für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO (Rz. 6 bis 8) die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß.

§ 41 BDSG geht davon aus, dass von den in Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO genannten "Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen" auch dann gesprochen werden kann, wenn die Mitgliedstaaten nationale Regelungen aufgrund von Öffnungsklauseln erlassen haben. Dass „Verstöße gegen diese Verordnung“ auch Verstöße gegen solche nationalen Bestimmungen erfasst, ergibt sich ausdrücklich im Bereich des Schadensersatzes aus EG 146 DSGVO und im Bereich der Strafvorschriften aus EG 149 DSGVO (BT-Drs. 18/11325).

 

Rz. 11

Die §§ 17, 35 und 36 OWiG finden ausdrücklich keine Anwendung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BDSG). § 17 OWiG kommt nicht zur Anwendung, da die DSGVO die Bußgeldhöhe abschließend regelt. §§ 35 und 36 OWiG werden nicht angewendet, da sich bereits aus Art. 83 DSGVO ergibt, dass die Aufsichtsbehörden für die Verhängung von Geldbußen zuständig sind (BT-Drs. 18/11325).

 

Rz. 12

Die DSGVO selbst regelt das Bußgeld- und Strafverfahren nicht, sondern fordert insbesondere mit Art. 83 Abs. 8 DSGVO ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten angemessene Verfahrensgarantien vorsehen. Um an den bisherigen Grundzügen des datenschutzrechtlichen Bußgeld- und Strafverfahrens festhalten zu können, wird über § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG geregelt, dass die Vorschriften des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren (Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz) grundsätzlich Anwendung finden (vgl. Rz. 13 ff.).

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