Rz. 9

Nach § 85a Abs. 1 gilt für Sozialdaten § 41 BDSG.

2.2.1 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

 

Rz. 10

Nach § 41 Abs. 1 BDSG gelten für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO (Rz. 6 bis 8) die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß.

§ 41 BDSG geht davon aus, dass von den in Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO genannten "Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen" auch dann gesprochen werden kann, wenn die Mitgliedstaaten nationale Regelungen aufgrund von Öffnungsklauseln erlassen haben. Dass „Verstöße gegen diese Verordnung“ auch Verstöße gegen solche nationalen Bestimmungen erfasst, ergibt sich ausdrücklich im Bereich des Schadensersatzes aus EG 146 DSGVO und im Bereich der Strafvorschriften aus EG 149 DSGVO (BT-Drs. 18/11325).

 

Rz. 11

Die §§ 17, 35 und 36 OWiG finden ausdrücklich keine Anwendung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BDSG). § 17 OWiG kommt nicht zur Anwendung, da die DSGVO die Bußgeldhöhe abschließend regelt. §§ 35 und 36 OWiG werden nicht angewendet, da sich bereits aus Art. 83 DSGVO ergibt, dass die Aufsichtsbehörden für die Verhängung von Geldbußen zuständig sind (BT-Drs. 18/11325).

 

Rz. 12

Die DSGVO selbst regelt das Bußgeld- und Strafverfahren nicht, sondern fordert insbesondere mit Art. 83 Abs. 8 DSGVO ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten angemessene Verfahrensgarantien vorsehen. Um an den bisherigen Grundzügen des datenschutzrechtlichen Bußgeld- und Strafverfahrens festhalten zu können, wird über § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG geregelt, dass die Vorschriften des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren (Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz) grundsätzlich Anwendung finden (vgl. Rz. 13 ff.).

2.2.2 Anwendung der Gesetze über Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren

 

Rz. 13

§ 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG erklärt die Anwendbarkeit des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren (vgl. Rz. 12).

Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 OWiG bestimmt. Eine Ordnungswidrigkeit ist danach eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Die Tat muss rechtswidrig sein. Das OWiG schließt die Rechtswidrigkeit aus bei Notwehr und zu rechtfertigendem Notstand (§§ 15, 16 OWiG).

Die Grundlagen der Ahndung als Ordnungswidrigkeit finden sich in den §§ 8 bis 16 OWiG.

 

Rz. 14

Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 OWiG finden nach § 41 Abs. 2 Satz 2 BDSG keine Anwendung. Die Verwarnung nach §§ 56 bis 58 OWiG ist bereits in Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO geregelt ist. Indem die §§ 87, 88, 99, 100 für nicht anwendbar erklärt werden, ist die Anwendung einzelner Vorschriften zu Geldbußen gegen eine juristische Person und zu Nebenfolgen sowie zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen ausgeschlossen (BT-Drs. 18/325).

§ 69 Abs. 4 Satz 2OWiG findet nach § 41 Abs. 2 Satz 3 BDSG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

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