Rz. 25

Ergänzend zu den in § 27 Abs. 2 (Rz. 26), § 28 Abs. 2 (Rz. 27) und § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Rz. 28) genannten Ausnahmen besteht kein Auskunftsrecht für die betroffene Person nach § 34 Abs. 1 BDSG, wenn

  • die betroffene Person nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst b oder Abs. 3 BDSG nicht zu informieren ist (Nr. 1); vgl. hierzu ergänzend die Komm. zu § 82a, oder
  • die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen (Nr. 2 Buchst. a), oder
  • ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen (Nr. 2 Buchst. b) und

die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

Bei der Ermittlung des Aufwands hat der Verantwortliche die bestehenden technischen Möglichkeiten, gesperrte und archivierte Daten der betroffenen Person im Rahmen der Auskunftserteilung verfügbar zu machen, zu berücksichtigen. Werden die Daten ausschließlich aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften gespeichert, ist die Verarbeitung der Daten § 35 Abs. 3 BDSG einzuschränken (BT-Drs. 18/11325).

 

Rz. 26

Nach § 27 Abs. 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

 

Rz. 27

Wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen, besteht nach § 28 Abs. 2 BDSG ebenfalls kein Auskunftsrecht.

 

Rz. 28

Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

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