Rz. 9

Abs. 1 enthält mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, die alle kumulativ erfüllt sein müssen.

3 Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Das Verfahren muss die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person berücksichtigen.
  2. Das Verfahren muss wegen der Vielzahl der Abrufe oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit "angemessen" sein. Die Angemessenheitsprüfung erfordert eine Güterabwägung, wobei die Risiken für die betroffene Person das entscheidende Kriterium sind. Allein eine kostengünstigere Datenverarbeitung durch Online-Abrufmöglichkeiten rechtfertigt somit keine Einrichtung.
  3. Die jeweiligen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden(§ 90 SGB IV) müssen die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stelle genehmigt haben. Versagt eine dieser Aufsichtsbehörden ihre Genehmigung, so ist die Beteiligung dieser Stelle nicht zulässig. Versagen kann die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde die Einrichtung nur aus Rechtsgründen. Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht, um die Genehmigung zu versagen.

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