Rz. 16

§ 78 Abs. 1 Satz 3 betrifft die Geheimhaltung bzw. die Wahrung des Sozialgeheimnisses. Der Datenempfänger hat durch positive technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) sicherzustellen, dass die Daten bei ihm in demselben Umfang geschützt sind, wie sie es bei dem übermittelnden Sozialleistungsträger waren.

 

Rz. 17

Eine weitere Verpflichtung haben nach Abs. 2 die nicht-öffentlichen Datenempfänger. Sie haben die bei ihnen Beschäftigten, sofern diese die empfangenen Daten speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung beschränken oder löschen, spätestens bei der ersten Übermittlung, also dem ersten Datenempfang, auf die Zweckbindungs- und Geheimhaltungspflichten nach Abs. 1 hinzuweisen.

 

Rz. 18

Um sicherzustellen, dass der nicht-öffentliche Datenempfänger seinen Beschäftigten gegenüber reagiert, sollte der übermittelnde Leistungsträger die empfangende nicht-öffentliche Stelle bereits vor oder spätestens mit der ersten Übermittlung auf die Pflichten nach § 78 hinweisen. Dies könnte ggf. zusammen mit der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 2 erfolgen (Rz. 15).

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