Rz. 29

Eine Übermittlung ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen, wenn die betroffene Person widerspricht.

Der Widerspruch hat ein absolutes Verbot der Übermittlung zur Folge. Der Widerspruch kann zu jedem Zeitpunkt von der betroffenen Person erhoben werden, also auch noch während oder nach Abschluss des laufenden Verwaltungsverfahrens. Es genügt eine entsprechende Willensäußerung der betroffenen Person, aus der erkennbar ist, dass sie mit der Weitergabe ihrer medizinischen Daten nicht einverstanden ist. Der Widerspruch gilt so lange, bis er zurückgenommen wird, aber nicht rückwirkend.

Das Widerspruchsrecht ist höchstpersönlich; es steht der (einwilligungsfähigen) betroffenen Person als Trägerin des Schutzanspruches zu. Ehegatten, Eltern, Verwandte, Bevollmächtigte etc. können nicht anstelle der betroffenen Person einen Widerspruch nach § 76 einlegen.

 

Rz. 30

Macht eine betroffene Person von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, so hat sie ggf. die Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) zu tragen. Danach können Sozialleistungen versagt oder entzogen werden, wenn die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die betroffene Person muss auf diese Folgen schriftlich hingewiesen werden (§ 66 Abs. 3 SGB I). Auch hierzu enthalten die Formulare der Leistungsträger einen entsprechenden Hinweis.

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