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Die Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken unterliegt nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 DSGVO geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person.

Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 DSGVO).

Diese geeigneten Garantien können u. a. verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln sein. Sie sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen (Art. 25 und Art. 32 DSGVO, vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).

Zu diesen Maßnahmen kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 3 DSGVO die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen.

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